Allgemeine Bedingungen zum Vertrag über ein Kommunikationssystem
1. Allgemeine Pflichten der Vertragspartner
1.1 Comfinity hat das verkaufte/vermietete System in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Räumen betriebsbereit aufzustellen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
1.2 Der Kunde hat die ihn treffenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Sollte der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist Comfinity berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen/Leistungen zu Lasten des Kunden selbst bzw. durch Dritte zu erbringen. Insbesondere hat der Kunde die nachstehenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen:
- Der Kunde hat für das System geeignete Aufstellräume mit Netzanschluß, Beleuchtung und Heizung – ggfs. Klimatisierung – bereitzustellen;
- der Kunde hat Comfinity jederzeit uneingeschränkten Zugang zum System und den angeschlossenen Geräten auf all seinen Grundstücken, Schaltanlagen usw. zu gewähren;
- der Kunde hat den Zugriff auf Hard- und Software der installierten Informations- und Kommunikationseinrichtungen sicherzustellen und Comfinity – soweit erforderlich – Administrationsrechte einzuräumen;
- der Kunde hat sicherzustellen, dass in der erforderlichen System-/Gerätenähe die technisch notwendigen Kommunikationsverbindungen zum Wählnetz gegeben sind.
- der Kunde wird, soweit die technischen Voraussetzungen bestehen, das System-/Gerät an ein Fernprüfungssystem anschließen lassen und stellt sicher, dass alle an der Anlage erforderlichen Arbeiten einschließlich der Instandsetzung/Erneuerung wie auch Schadens- und Störungsbeseitung ausschließlich durch Fachpersonal von Comfinity ausgeführt werden. Die Rechte des Kunden gem. § 536a II. BGB bleiben unberührt.
2. Kaufvertrag
2.1 Comfinity behält sich das Eigentum an gelieferten Gegenständen vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen ausgeglichen sind.
2.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er Comfinity hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer zustehen. Comfinity nimmt hiermit die Abtretung an.
2.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Comfinity unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
2.4 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist Comfinity auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
2.5 Befindet sich der Kunde mit der Abnahme der von ihm bestellten Ware in Verzug und setzt Comfinity ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme, so kann Comfinity nach Ablauf dieser Frist nach ihrer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlichhöherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Kunden der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
3. Mietvertrag
3.1 Comfinity hat das vermietete System gem. Systemübersicht betriebsbereit aufzustellen und dem Kunden in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen sowie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Comfinity beseitigt auf ihre Kosten Programmfehler sowie alle bei ordnungsgemäßem Gebrauch durch natürlichen Verschleiß entstehenden Störungen. Für leitungs- und netzbedingte Störungen hat Comfinity nicht einzustehen.
3.2 Der Kunde hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und Comfinity alle auftretenden Störungen und Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.3. Alle an der Anlage erforderlichen Arbeiten einschließlich Instandsetzung und Erneuerung sowie Störungs- und Schadenbeseitigungen dürfen ausschließlich durch Comfinity oder deren Beauftragte ausgeführt werden. Die Rechte aus § 536 a II. BGB bleiben unberührt. Comfinity ist zur Ausführung der Arbeiten nur während der bei ihr üblichen Arbeitszeiten verpflichtet. Bestehen im Falle der Reparatur durch Comfinity oder deren Beauftragte Ansprüche aus einer Elektronik-Versicherung, so gelten diese als hiermit an Comfinity abgetreten.
3.4 Soweit die technischen Vorsaussetzungen bestehen, lässt der Kunde das System an die Fernprüfung anschließen, so dass über das Netz automatisch Störungsdaten Comfinity übermittelt werden.
3.5 Der Kunde hat Comfinity alle Schäden zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung des Systems in Räumen entstehen, die seiner oder seiner Erfüllungsgehilfen Aufsicht unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
3.6 Spricht Comfinity bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus, so kann sie Schadenersatz nach folgender Maßgabe verlangen: Erfolgt die außerordentliche Kündigung weil der Kunde schon die Aufstellung der Anlage aus von Comfinity nicht zu vertretenden Gründen verweigert, beträgt der Schadenersatz eine Jahresmiete zzgl. Entgelt für bereits erbrachte Leistungen. Erfolgt die außerordentliche Kündigung nach Überlassung des betriebsbereit aufgestellten Systems an den Kunden, so beträgt er die Hälfte der Mietpreise, die bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer zu zahlen wären, höchsten aber 3 Jahresmietbeträge. Ein Schadenersatzanspruch entfällt oder verringert sich, wenn der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger ist. Wenn der Kunde statt der Mietgegenstandes eine Anlage von einem Dritten mietet, erwirbt oder sonst zum Gebrauch erhält, wird Comfinity den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen. Wenn der Kunde seine Vertagspflichten trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt, kann Comfinity den Mietgegenstand auf Kosten des Kunden bis zur Erfüllung außer Betrieb setzen oder entfernen; besteht ein wichtiger Grund, kann Comfinity den Vertrag kündigen und den vorgenannten Schaden geltend machen.
4. Instandhaltungsvertrag
4.1 Die von Comfinity zu erbringende Instandhaltung umfasst die Beseitigung von Störungen und Schäden, die Bereitstellung der zur Instandhaltung benötigten Meß- und Kontrollgeräte sowie Werkzeuge.
4.2 Während der Dauer des Instandhaltungsvertrages lässt der Kunde alle Instandhaltungs- und sonstigen Arbeiten am System (z.B. Systemerweiterungen) nur durch Comfinity zu den bei Comfinity üblichen Arbeitszeiten ausführen. Er lässt – soweit die technischen Voraussetzungen bestehen – das System an die Fernprüfung anschließen, so dass über das Netz automatisch Störungsdaten Comfinity übermittelt werden.
4.3 Es gelten die Bedingungen gem. 3.6 bei der vorzeitigen Beendigung von Instandhaltungsverträgen.
5. Miet- und Instandhaltungspreise
Nicht in den vereinbarten Miet- und Instandhaltungspreisen sind die nachfolgenden Leistungen von Comfinity enthalten, so dass diese zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt werden:
- alle vom Kunden gewünschten Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges;
- Mehrkosten für Leistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei Comfinity üblichen Geschäftszeiten erbracht werden;
- vom Kunden gewünschte system- oder netzbedingte, notwendige und behördlich geforderte Änderungen am System, wie z.B. Änderungen des Leistungsumfangs, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes;
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder durch sonstige vom Serviceunternehmen nicht zu vertretende Umstände entstanden sind (soweit kein Versicherungsschutz durch eine Elektronik-Versicherung besteht) und die hierbei anfallenden Fahrtkosten;
- alle von Netzanbietern verursachte und zu vertretende Arbeiten und Störungsbeseitigungen;
- der Ersatz von Verbrauchsmaterial, von Akkus und Teilen, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen.
6. Software: Programmrechte/Nutzungsrechte
6.1 Der Kunde darf ihm überlassene Software, die in maschinenlesbarer Form geliefert wird, mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb des vereinbarten Systems nutzen. Alle anderen Rechte an der Software verbleiben bei Comfinity bzw. dem Hersteller (Lizenz). Auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen erhält der Kunde bei einem Kaufvertrag die Lizenz unbefristet gegen Einmalzahlung und bei einem Mietvertrag auf die Laufzeit befristet gegen laufendes Entgelt. Ein Anspruch auf den Quellcode ist in jedem Falle ausgeschlossen.
6.2 Dem Kunden wird die Software zusammen mit dem gekauften/gemieteten System überlassen, um diese im vereinbarten Umfang zu nutzen. Wird die Software in Netzwerken betrieben, so ist für jeden Nutzer eine gesonderte Lizenz zu erwerben. Datenträger, die mehrere Programme enthalten, dürfen nur mit dem gemäß Vertrag lizensierten Softwareprodukt genutzt werden. Die Programme (Software) inkl. aller Unterlagen usw. dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Comfinity Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden. Der Kunde wird die Software nicht vervielfältigen oder ändern. Auch eine Rückentwicklung bzw. Übersetzung sowie die Herauslösung von Programmteilen sind untersagt. Alle Kennungen, Markenzeichen sowie Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden; dies gilt auch für Sicherheitskopien. Die §§ 69 a ff. UrhG bleiben unberührt.
6.3 Comfinity stellt bei Standardsoftwareprodukten alle Beschreibungen für Leistungsmerkmale, vereinbarte Funktionen und Spezifikationen dem Kunden zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Ergänzungen durch Patches etc. die dem Kunden vertragsgemäß im Rahmen von Dienstleistungen oder als Nacherfüllung überlassen werden, sind Bestandteil der Software und Teil der Vereinbarung. Mit Lieferung neuer Softwareversionen erlöschen die Nutzungsrechte an bislang genutzten Versionen. Kopien sind vom Kunden nachweislich zu vernichten.
7. Preise/Zahlungsbedingungen
7.1 Lieferungen erfolgen mangels anderer schriftlicher Preisvereinbarungen stets zu
den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Preisen der Comfinity-Preislisten.
7.2 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Kaufpreisen einschließlich Einrichtungskosten über 5.000,00 € sind 30 % bei Vertragsabschluß, 40 % bei Anlieferung der Gegenstände und 30 % bei Abnahme zu zahlen.
7.3 Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Neben allen Preisen wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert berechnet.
7.4 Der Kunde kann gegen die Zahlungsansprüche von Comfinity nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Comfinity nicht bestritten sind. Auch Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Comfinity nicht bestritten sind.
7.5 Wechsel und Schecks nimmt Comfinity stets nur erfüllungshalber an. Wechsel nimmt Comfinity im übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an. Scheck- und Wechselkosten trägt der Kunde.
8. Gefahrübergang/Entgegennahme/Teillieferungen
8.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von Comfinity gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
8.2 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert werden, oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über.
8.3 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8.4 Teillieferungen sind zulässig.
9. Lieferungen/Verzug
9.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von Comfinity schriftlich bestätigt werden.
9.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Comfinity Verzögerungen zu vertreten hat.
9.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen angemessen.
9.4 Gerät Comfinity in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den betroffenen Teil der Leistungen verlangen.
9.5 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung und der Leistung, die über die in vorstehendem Absatz genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Comfinity etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Comfinity zu vertreten ist.
9.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Comfinity innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
9.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Comfinity dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
10. Sachmangelhaftung (Kaufvertrag)
Für Sachmängel haftet Comfinity wie folgt:
10.1 Diejenigen Teile sind nach Wahl von Comfinity unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen; es wird indes nur die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
10.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
10.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Comfinity berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
10.4 Comfinity ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
10.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. nachstehender Ziffer 12. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
10.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht worden sind; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10.8 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen nachstehende Ziffer 12. (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 10. geregelten Ansprüche des Kunden gegen Comfinity oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
11.1 Soweit eine Leistung von Comfinity unmöglich wird, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Comfinity die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Kunden beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von 9.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Comfinity erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Comfinity das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Comfinity von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Comfinity dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
12. Sonstige Schadenersatzansprüche
12.1 Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
12.2 Die Haftung von Comfinity wird je Schadensfall auf 500.000,00 € begrenzt.
12.3 Die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
12.4 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 12. Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmangelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer 10.2.
13. Geheimhaltung/Daten- und Informationssicherheit
Der Kunde wie auch Comfinity verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag als vertraulich deklarierten Informationen, Geschäftsvorgänge, Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch über den Zeitrahmen dieses Vertrags hinaus. Personenbezogene Daten, die von Comfinity bearbeitet oder gespeichert wurden werden von Comfinity nach den Weisungen des Kunden gegen Mißbrauch gesichert. Comfinity wie auch der Kunde werden Mitarbeitern, die von diesem Vertrag betroffen sind entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
14. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schriftform/Wirksamkeit
14.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand der Firmensitz von Comfinity vereinbart. Der Firmensitz von Comfinity ist auch der Erfüllungsort.
14.2 Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch Vereinbarungen über die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
14.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

